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    KONTAKT

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    Montag bis Freitag:
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    (NUR nach vorheriger Buchung per Mail)
    16:00 – 20:00 Uhr
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    Samstag, Sonntag, Feiertag:
    10.00 – 19.00 Uhr
    (In dieser Zeit können Sie spontan vorbeikommen)

    Oder individuell nach Vereinbarung

    Sportcenter & Tennishalle am Eskesberg
    Am Eskesberg 5
    42115 Wuppertal

    PREISE

    Tagespreise

    Trassenrad ISY 20,00 €
    Pegasus (Kette) 20,00 €
    Pegasus Urbano SL (Riemen) 20,00 €
    CONWAY 30,00 €
    Dahon Curl i4 Faltrad  40,00 €
    VENUS Pedelec  30,00 €
    BBF Avignon Pedelec 30,00 €
    ICON S9 35,00 €
    MATE-E-FatBike 40,00 €
    Urban Drivestyle City Cruiser 45,00 €
    Urban Drivestyle City Cruiser (kurzer Sitz) 45,00 €
    BBF E-Tandem 40,00 €
    Supercargo E-Lastenrad 45,00€
    BBF Seattle E-Lastenrad 49,00 €

    Alle Preise inkl. gesetz. MwSt. Änderungen und Irrtümer vorbehalten. Bitte haben Sie Verständnis, dass Räder nur tageweise und nicht stundenweise verliehen werden.

    MIETVERTRAG

    Grundlage für unsere Vermietung ist unser Mietvertrag

    MIETVERTRAG/ AGB ALS PDF >>

    Allgemeine Vermietbedingungen

    I. Das Fahrrad und seine Benutzung
    1. Der Mieter erkennt durch die Übernahme des vermieteten Fahrrades an, dass es sich mitsamt Zubehör um
    einem verkehrssicheren, fahrbereiten, mangelfreien und sauberen Zustand befindet.
    2. Der Mieter darf das Fahrrad nur in verkehrsüblicher Weise unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften,
    insbesondere der Straßenverkehrsordnung nutzen.
    Er darf es nicht abseits befestigter Wege und zu keinem anderen als dem bestimmungsgemäßen Gebrauch
    benutzen.
    3. Das Fahrrad darf nur vom Mieter gefahren werden.
    4. Das Fahrrad darf ohne schriftliche Einwilligung des Vermieters nicht zu Testzwecken im gewerblichen
    Verkehr, für eine Fahrt außerhalb der Landesgrenzen des Bundeslandes NRW oder zu rechtswidrigen Zwecken
    verwendet werden.

    II. Pflichten des Mieters
    1. Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrrad pfleglich und unter Beachtung der technischen Regeln zu behandeln
    und nur an einem sicheren Ort im verschlossenen Zustand abzustellen (nachts in geschlossenen Räumen).
    2. Der Mieter verpflichtet sich, in der Mietzeit aufgetretene Mängel bei Wiedergabe des Fahrrades dem Vermieter
    mitzuteilen.
    3. Der Mieter verpflichtet sich, beim Benutzen des Fahrrades einen Helm zu tragen.

    III. Reparatur
    Wird eine Reparatur notwendig, so trägt der Vermieter die Kosten, wenn ihre Ursache weder auf unsachgemäße
    Behandlung durch den Mieter noch auf dessen Verschulden beruht. Für letztere Umstände ist der Mieter
    verantwortlich.

    IV. Unfall / Diebstahl
    Den Diebstahl eines Mietrades während des Nutzungszeitraumes hat der Mieter dem Vermieter und der
    zuständigen Polizeidienststelle zu melden. Im Anschluss an die polizeiliche Meldung ist das polizeiliche
    Aktenzeichen an den Vermieter zu übermitteln. Bei einem Unfall hat der Mieter dem Vermieter einen
    ausführlichen, schriftlichen Bericht unter Vorlage einer Skizze vorzulegen. Der Bericht über den Unfall muss
    insbesondere Name und Anschrift der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen sowie die amtlichen
    Kennzeichen der etwaig beteiligten Fahrzeuge enthalten.

    V. Haftung
    1. Der Vermieter haftet für bei Vertragsabschluss bereits vorhandene Mängel und bei Vorsatz oder grober
    Fahrlässigkeit oder wenn er den Mietern Mängelfreiheit bei Vertragsabschluss zugesagt oder vorgespiegelt hat.
    Im Übrigen ist die Haftung des Vermieters einschließlich des Verhaltens seiner Vertreter und Erfüllungsgehilfen
    wegen Verletzung sonstiger Pflichten, unerlaubter Handlungen und positiver Vertragsverletzungen auf grobe
    Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Vermieter nur dann, wenn
    wesentliche oder typische Vertragspflichten (Kardinalpflichten) verletzt werden.
    Kardinalpflichten sind Pflichten, die die vertragsgemäße Durchführung erst ermöglichen. Die vorgenannte
    Haftungsausschlüsse/ Beschränkungen gelten ebenfalls nicht bei Schäden, für die eine Versicherung des
    Vermieters besteht.
    2. Der Mieter hat das Fahrrad in demselben Zustand zurückzugeben, in dem er es übernommen hat.
    3. Der Mieter haftet für die schuldhafte Beschädigung des Fahrrades und für die Verletzung seiner vertraglichen
    Pflichten, er hat dann auch die Schadennebenkosten zu ersetzen.
    4. Soweit ein dritter Vermieter die Schäden ersetzt, wird der Mieter von seiner Ersatzpflicht frei.

    VI. Rückgabe des Fahrrades
    1. Der Mieter hat das Fahrrad spätestens am Ende der vereinbarten Mietzeit dem Vermieter am vereinbarten Ort
    zurückzugeben, und zwar während der Geschäftszeit des Vermieters. Die Rückgabe außerhalb der Geschäftszeit
    erfolgt auf Risiko des Mieters.
    2. Eine Verlängerung der Mietzeit bedarf der Einwilligung des Vermieters vor Ablauf der Mietzeit.
    3. Wird das Fahrrad nicht rechtzeitig zurückgegeben, hat der Mieter dem Vermieter für jeden angefangenen Tag
    den Tagesmietzins zu zahlen und gegebenenfalls einen darüber hinausgehenden Schaden zu ersetzen.
    4. Der Vermieter ist berechtigt, innerhalb von drei Werktagen nach Rückgabe des Fahrrades, aufgetretene
    Mängel, für die der Mieter haftbar ist, ihm gegenüber zu beanstanden.

    VII. Abschließendes
    1. Weitere Nebenabreden sind nicht geschlossen worden. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen
    der Schriftform. Dies gilt auch für diese Schriftformklausel.
    2. Sollten einzelne der Vertragsbestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der
    übrigen Bestimmungen nicht berührt.